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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der  MESCO Engineer­ing GmbH

1. Geltungsbereich

Die Geschäftsbedingungen der MESCO gelten ausschließlich. Entgegen­stehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkan­nt, es sei denn, MESCO hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen der MESCO gelten auch dann, wenn MESCO in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedin­gungen den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

2. Angebot

Die Angebote der MESCO sind stets freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von MESCO schriftlich be­stätigt sind.

3. Art und Umfang der Arbeitsausfüh­rung

MESCO wird die Projekte nach dem allgemeinen Stand der Technik durchführen. Art und Umfang der Aus­führung der von MESCO zu erbringenden Leistung richtet sich nach dem Pflichtenheft, worin der Auftraggeber an­zugeben hat, unter welchen Bedin­gungen welches Ergebnis angestrebt wird. Falls kein Pflichtenheft aufgestellt wurde, ist für Art und Um­fang der Ausfüh­rung die schriftliche Auftragsbestätigung der MESCO maßgebend.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

Ohne ausdrücklichen Vermerk sind Kostenvoranschläge kostenfrei und unverbindlich. Alle Preise verstehen sich - soweit nicht anders vermerkt - ohne Steuern, Zölle, Transport, Verpack­ung, Versicherung, Instal­lation, In­betriebnahme, Schulung, Kilometergeld und Spesen. Wurde die Zah­lung eines Fest­preises vereinbart, so bein­haltet dieser lediglich die im Angebot aufgeführ­ten Leistungen. Leis­tungen, die darin nicht enthalten sind, werden von MESCO nach ihrer aktuellen Preisliste separat berechnet. Rechnungen sind  innerhalb zehn Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Der Abzug von Skonto bedarf be­sonderer schriftlicher Verein­barung. Rabatte auf die jeweils ak­tuellen Preise werden von MESCO ausschließlich unter dem Vorbehalt gewährt, daß der Auftraggeber seine Pflichten vertragsgemäß erfüllt. Rabatte werden in­sbesondere dann  hinfällig, wenn der vorgesehene Projektablauf und -umfang  sowie vertraglich vereinbarte Zah­lungsziele aus vom Auftrag­geber zu ver­tretenden Gründen nicht eingehalten werden. Sind Teilzah­lungen verein­bart, so wird die gesamte Restschuld sofort zur Zah­lung fällig, wenn der Auftrag­geber mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zah­lung einstellt oder über sein Vermögen Konkursverfahren beantragt worden ist. Bei Zah­lungsverzug ist MESCO berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen ­Basiszinssatz  der EZB zu berechnen. Falls MESCO in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzu­weisen, ist MESCO berechtigt, diesen geltend zu machen.  Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung von MESCO die nach Eintritt der Fälligkeit der Zahlung erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Auftraggeber in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag oder der Rechnung kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräf­tig festgestellt, unbe­stritten oder von MESCO anerkannt sind. Die Aufrechnung  bestrittener Gegenansprüche ­­beschränkt sich auf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, auf dem die Gegenansprüche beruhen.

5. Nutzungsrechte

Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftrag­geber berechtigt, die Produkte für den vorgesehenen Ein­satzfall zu nutzen und in dem dafür vorgesehenen Umfang Dritten zur Kenntnis zu geben. Ohne Zustim­mung der MESCO ist das Nutzungsrecht nicht übertrag­bar. Software, die MESCO nicht selbst erstellt, wird ausschließlich zu den Lizenzbedin­gungen des Herstellers überlassen. Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, in die Lizenzbedin­gungen des Herstellers Einsicht zu nehmen.

6. Modifikation

Jede Erweiterung oder Änderung der Projekte, in­sbesondere der Software durch den Auftrag­geber oder einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung der MESCO.

7. Geheimhaltung

Beide Vertragspartner sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhält­nisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen oder von als vertraulich bezeichneten Informationen zeitlich unbe­schränkt vertraulich zu behandeln.

8.Detaillierungen und Änderungen der Auf­gabenstellung

Der Auftraggeber kann die Zustimmung von MESCO zu Änderungswünschen verlangen, soweit das für MESCO zumutbar ist. Teilt der Auftraggeber Detaillierungen oder Änderungswünsche schriftlich mit, gelten sie bei Schweigen von MESCO nach zwei Wochen als angenom­men. Bestätigt MESCO vom Auftraggeber mündlich geäußerte Detaillie­rungs- oder Änderungswünsche diesem  schriftlich oder stellt MESCO die Auswirkungen solcher Änderungswünsche auf die Software dar, gilt das bei Schweigen des Auftrag­gebers nach zwei Wochen als angenommen. Teilt MESCO schriftlich mit, wie sich durch Änderungswünsche die Vertragsbedingungen ändern, gilt auch das bei Schweigen des Auftrag­gebers nach zwei Wochen als angenommen.

9. Undurchführbarkeit des Auftrags

Ergibt sich trotz vorheriger fachgerechter Prüfung erst im Laufe der Konzeptions- oder Realisie­rungsphase, daß die vom Auftraggeber gestellte Aufgabe nicht oder nur mit unverhältnis­mäßigem Aufwand ausführbar ist und stimmt der Auftraggeber einer möglichen Änderung der Lei­stungsbeschreibung nicht in angemessener Frist zu, so kann MESCO vom Vertrag zurück­treten. Schadensersat­zansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Auftraggeber im Falle des Rücktritts von MESCO nicht zu.

10. Lieferfristen/Verzug

Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich zugesichert wurden, andernfalls wird MESCO die Lieferung so schnell wie möglich ausführen. MESCO ist zu Teil­lieferungen berechtigt. Die Einhaltung der Lieferverpflich­tung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Auftraggebers voraus. Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungs- oder Beistellungspflicht oder kann die vorgesehene Lieferfrist aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, so ist MESCO berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern. Soweit sich darauf eine Erhöhung ihres Auf­wandes, insbesondere Wartezei­ten von Mitarbeitern ergibt, ist MESCO berechtigt, den entsprechenden Mehrauf­wand nach ihren üblichen Sätzen zusätzlich in Rechnung zu stellen. Gerät MESCO, aus Gründen, die sie zu vertreten hat, mit der Lieferung in Verzug, so ist der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer angemesse­nen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurück­zutreten.  Schadenersatz im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

11. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbehinderungen

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen MESCO, die Erfüllung übernom­mener Auftragsverpflich­tungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene An­laufzeit hinauszus­chieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Auftrag ganz oder teilweise zurück­zutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik und Aussperrung beim Auftraggeber oder bei MESCO gleich. Der Auftraggeber kann die Erklärung verlangen, ob MESCO zurücktreten oder den Auftrag in­nerhalb angemessener Frist durchführen will. Erklärt sich MESCO nicht, kann der Auftraggeber zurück­treten.

12. Eigentumsvorbehalt

Die Ware/Leistung steht bis zur vollständigen Bezahlung unter  Eigen­tumsvorbehalt nach   § 455 BGB.

Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere  bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch  Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltssache.

Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern.

13. Abnahme

Der Auftraggeber wird die Hard- und Software nach Erklärung der Ab­nahmebereitschaft oder durch Lieferung durch MESCO unverzüglich auf Vertragsgemäßheit überprüfen und bei Vertragsgemäßheit schriftlich die Abnahme erklären. Einzelheiten zum Prüfungsgegenstand, -dauer und -vorgehen werden rechtzeitig vereinbart. Die Hard- und Software gilt eine Woche nach Ende der vereinbarten Prüfungszeit, hilfsweise zwei Wochen nach Erklärung der Ab­nahmebereitschaft oder der Lieferung, als abgenom­men, wenn der Auftraggeber bis dahin keine wesentlichen Mängel schriftlich geltend macht. Bei un­wesentlichen Fehlern i.S.v. § 459 BGB darf die Abnahme nicht verweigert werden.

14. Gewährleistung

Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich zu erheben. Dabei wird der Auftraggeber mitteilen,  welche Mängel sich bemerkbar machen und diese Mängel in Ihrem Erscheinungsbild und Ihrer Wirkung detailliert beschreiben. MESCO wird  Mängel innerhalb angemessener Zeit beseitigen. Der Auftraggeber wird MESCO dabei,  soweit zumutbar, unterstützen.  Ist MESCO zur Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Frist hinaus aus Gründen, die MESCO zu vertreten hat oder schlägt die Mängelbeseitigung in sonstiger Weise fehl, so ist der Auftrag­geber nach seiner Wahl berech­tigt, vom Vertrag zurück­zutreten (Wandelung) oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Von der Gewähr­leis­tung ausgeschlossen sind Störungen infolge von Einflüssen, die MESCO nicht zu vertreten hat, wie z.B. höhere Gewalt, un­sachgemäße Behandlung, Eingriffe des Auftraggebers oder Dritte, übermäßige Be­anspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, extreme Umgebungstemperatur­bereiche und -schwankungen, Luftverschmut­zung, Luftfeuch­tigkeit, Radioaktivität, Spannungsschwankungen oder Schäden aufgrund anderer chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Ohne besondere Abrede beträgt die Gewährleis­tungsfrist sechs Monate nach Abnahme.

15. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte Dritter

MESCO übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Benutzung der Software nicht in Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter eingreift oder keine Schäden bei Dritten herbeiführt; dies gilt nicht in den Fällen, in denen MESCO entgegenstehende Rechte oder Schäden Dritter bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind.

16. Haftung von MESCO

Rechte des Auftraggebers wegen verspäteter Leistung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung sowie wegen Sach­mängel über die Ziffern 10 und 14 hinaus sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet MESCO nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z. B. Mangelfolge­schäden, entgangener Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

Sofern Mesco fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht (sogenannte Kardinalspflicht) verletzt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Gleiches gilt für Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit, soweit nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchen Rechtsgründen - sind ausgeschlossen. Soweit die Haftung von Mesco ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der  Geschäftsführung,  Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Mesco.

17.  Rücktritt

MESCO kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftrag­geber seine Zahlungen einstellt oder eine wesentliche Verschlechterung in den wirt­schaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungs­maßnahmen erfolgen oder wenn gerichtlich oder außergerichtlich In­solvenzverfahren eröffnet werden.

18. Vorschriften am Bestimmungsort

Der Auftraggeber hat MESCO auf die gesetzlichen, be­hördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die am Bestimmungsort für die Ausführung der Lieferung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind.

19. Ex- und Importgenehmigungen

Von MESCO gelieferte Produkte und technisches know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Ausfuhr/ Wiederausfuhr von Vertragsprodukten ist für den Auftraggeber gegebenenfalls genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvor­schriften der Bundesrepublik Deutschland. Der Auftrag­geber muß sich über diese Vorschriften selbständig informieren. Unabhängig davon, ob der Auftraggeber den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertrags­produkte angibt, obliegt es dem Auftrag­geber in eigener Verantwor­tung, die gegebenenfalls notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirt­schaftsbehörde einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. Jede Weiterlieferung von Vetragsprodukten durch den Auftraggeber an Dritte, mit und ohne Kenntnis der MESCO, bedarf  der Übertragung der Ex­portgenehmigung. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingung gegenüber MESCO.

20. Erfüllungsort

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der MESCO Erfüllungsort.

21. Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

22. Gerichtsstand

Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, ist der Geschäftssitz der MESCO Gerichtsstand. MESCO ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand  zu verklagen.

23. Anwendung deutschen Rechts

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das einheitliche Kaufrecht (EKG), das einheitliche Vertragsabschlußgesetz (EAG) und das UN-Kaufrecht werden ausgeschlossen.

24. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Stand September 2001