
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MESCO Engineering AG
1. Geltungsbereich
Die Geschäftsbedingungen der MESCO gelten ausschliesslich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, MESCO hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen der MESCO gelten auch dann, wenn MESCO in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen das Werk vorbehaltlos ausführt.
2. Angebot
Die Angebote der MESCO sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn sie von MESCO schriftlich bestätigt sind.
3. Art und Umfang der Arbeitsausführung
MESCO wird die Projekte nach dem allgemeinen Stand der Technik durchführen. Art und Umfang der Ausführung der von MESCO zu erbringenden Leistung richtet sich nach dem Pflichtenheft, worin der Besteller anzugeben hat, unter welchen Bedingungen welches Ergebnis angestrebt wird. Falls kein Pflichtenheft aufgestellt wurde, ist für Art und Umfang der Ausführung die schriftliche Bestätigung der MESCO (gemäss Ziff. 2) massgebend.
4. Preise und Zahlungsbedingungen / Verrechnung
Ohne ausdrücklichen Vermerk sind Kostenvoranschläge kostenfrei und unverbindlich. Alle Preise verstehen sich - soweit nicht anders vermerkt - ohne Steuern, Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung, Installation, Inbetriebnahme, Schulung, Kilometergeld und Spesen. Wurde die Zahlung eines Festpreises vereinbart, so beinhaltet dieser lediglich die im Angebot aufgeführten Leistungen. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden von MESCO nach ihrer aktuellen Preisliste separat berechnet. Rechnungen sind innerhalb zehn Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Rabatte auf die jeweils aktuellen Preise werden von MESCO ausschliesslich unter dem Vorbehalt gewährt, dass der Besteller seine Pflichten vertragsgemäss erfüllt. Rabatte werden insbesondere dann hinfällig, wenn der vorgesehene Projektablauf und -umfang sowie vertraglich vereinbarte Zahlungsziele aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden. Sind Teilzahlungen vereinbart, so wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Besteller mit einer Rate 14 Tage in Rückstand kommt, er seine Zahlungen einstellt oder gegen ihn ein Konkursbegehren gestellt worden ist. Bei Zahlungsverzug ist MESCO berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % p.a. zu berechnen, das Geltendmachen eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung von MESCO, die nach Eintritt der Fälligkeit der Zahlung erfolgt, innert der Mahnfrist nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Besteller in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag oder der Rechnung kalendermässig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Ein Verrechnungsrecht steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten, das heisst von MESCO ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Die Verrechnung bestrittener Gegenansprüche beschränkt sich auf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, auf dem die Gegenansprüche beruhen.
5. Nutzungsrechte
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Besteller berechtigt, das Werk für den vorgesehenen Einsatzzweck zu nutzen und in dem dafür vorgesehenen Umfang Dritten zur Kenntnis zu geben. Ohne Zustimmung der MESCO ist das Nutzungsrecht nicht übertragbar. Software, die MESCO nicht selbst erstellt, wird ausschliesslich zu den Lizenzbedingungen des Herstellers überlassen. Der Besteller hat jederzeit das Recht, in die Lizenzbedingungen des Herstellers Einsicht zu nehmen.
6. Modifikation
Jede Erweiterung oder Änderung der Projekte, insbesondere der Software durch den Besteller oder einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung der MESCO.
7. Geheimhaltung
Beide Vertragspartner sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen oder von als vertraulich bezeichneten Informationen zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln.
8.Detaillierungen und Änderungen der Aufgabenstellung
Der Besteller kann die Zustimmung von MESCO zu Änderungswünschen verlangen, soweit das für MESCO zumutbar ist. Teilt der Besteller Detaillierungen oder Änderungswünsche schriftlich mit, gelten sie bei Schweigen von MESCO nach zwei Wochen als angenommen. Bestätigt MESCO vom Besteller mündlich geäusserte Detaillierungs- oder Änderungswünsche diesem schriftlich, oder stellt MESCO die Auswirkungen solcher Änderungswünsche auf die Software dar, gilt das bei Schweigen des Bestellers nach zwei Wochen als angenommen. Teilt MESCO schriftlich mit, wie sich durch Änderungswünsche die vertraglichen Vereinbarungen (zum Beispiel betr. Fristen, Kosten etc.) ändern, gilt auch das bei Schweigen des Bestellers nach zwei Wochen als angenommen.
9. Undurchführbarkeit des Werkes
Ergibt sich trotz vorheriger fachgerechter Prüfung erst im Laufe der Konzeptions- oder Realisierungsphase, dass die vom Besteller gestellte Aufgabe nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ausführbar ist und stimmt der Besteller einer möglichen Änderung der Leistungsbeschreibung nicht in angemessener Frist zu, so kann MESCO die Weiter- bzw. Ausführung des Werkes ablehnen. Der Besteller schuldet der MESCO das bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Honorar. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller nicht zu.
10. Lieferfristen/Verzug
Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich zugesichert wurden, andernfalls wird MESCO die Lieferung so schnell wie möglich ausführen. MESCO ist zu Teillieferungen berechtigt. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Bestellers voraus. Verletzt der Besteller seine Mitwirkungspflichten oder kann die vorgesehene Lieferfrist aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, so ist MESCO berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern. Soweit sich dadurch eine Erhöhung ihres Aufwandes, insbesondere Wartezeiten von Mitarbeitern, ergibt, ist MESCO berechtigt, den entsprechenden Mehraufwand nach ihren üblichen Sätzen zusätzlich in Rechnung zu stellen. Gerät MESCO aus Gründen, die sie zu vertreten hat, mit der Lieferung in Verzug, so ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm angesetzten, angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
11. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbehinderungen
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen MESCO, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene zusätzliche Frist (sog. Anlaufzeit) hinauszuschieben oder betr. des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik und Aussperrung beim Besteller oder bei MESCO gleich. Der Besteller kann die Erklärung verlangen, ob MESCO zurücktreten oder den Auftrag innerhalb angemessener Frist durchführen will. Erklärt sich MESCO innert 14 Tagen nicht, kann der Besteller zurücktreten.
12. Eigentumsvorbehalt
Das auszuführende Werk steht bis zur vollständigen Bezahlung durch den Besteller unter Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ff. ZGB, d.h., MESCO ist berechtigt, diesen Vorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister des zuständigen Betreibungsamtes eintragen zu lassen.
MESCO behält sich das Eigentum am gelieferten Werk bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MESCO zur Rücknahme des Werkes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme (sowie in der allfälligen Pfändung des Werkes) durch MESCO liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn MESCO dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller MESCO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Wird das unter Eigentumsvorbehalt stehende Werk (oder Teile davon) durch den Besteller oder Dritte mit anderen, MESCO nicht gehörenden, Gegenständen verarbeitet, so erwirbt MESCO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache.
Der Besteller ist verpflichtet, das Werk während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern.
13. Abnahme
Nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft oder (bei fehlender Mitteilung der Abnahmebereitschaft) nach Lieferung durch MESCO hat der Besteller das Werk (Hard- und Software) unverzüglich auf Vertragsgemässheit zu überprüfen und bei Vertragsgemässheit schriftlich die Abnahme zu erklären. Einzelheiten zu Prüfungsgegenstand, -dauer und -vorgehen werden rechtzeitig vereinbart. Das Werk gilt eine Woche nach Ende der vereinbarten Prüfungszeit, oder bei Fehlen einer Vereinbarung über die Prüfungszeit zwei Wochen nach Erklärung der Abnahmebereitschaft oder der Lieferung, als abgenommen, wenn der Besteller bis dahin keine wesentlichen Mängel schriftlich geltend macht (Mängelrüge). Bei minder erheblichen Mängeln i.S.v. Art. 368 Abs. 2 OR darf die Abnahme nicht verweigert werden.
14. Gewährleistung
Mängelrügen sind unverzüglich nach Feststellung von Mängeln schriftlich zu erheben. Dabei wird der Besteller mitteilen, welche Mängel sich bemerkbar machen und diese Mängel in ihrem Erscheinungsbild und ihrer Wirkung detailliert beschreiben. MESCO wird Mängel innerhalb angemessener Zeit beseitigen. Der Besteller wird MESCO dabei, soweit zumutbar, unterstützen. Ist MESCO zur Mängelbeseitigung nicht bereit bzw. nicht in der Lage oder verzögert sich diese ungebührlich aus Gründen, die MESCO zu vertreten hat, oder schlägt die Mängelbeseitigung in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Wandelung) oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Bei minder erheblichen Mängeln i.S.v. Art. 368 Abs. 2 OR steht dem Besteller nur das Recht auf Minderung zu. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Störungen infolge von Einflüssen, die MESCO nicht zu vertreten hat, wie z.B. höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Bestellers oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, extreme Umgebungstemperaturbereiche und -schwankungen, Luftverschmutzung, Luftfeuchtigkeit, Radioaktivität, Spannungsschwankungen oder Schäden aufgrund anderer chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Ohne besondere Abrede beträgt die Gewährleistungsfrist 12 (zwölf) Monate nach Abnahme.
15. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte Dritter
MESCO übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Benutzung der Software nicht in Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter eingreift oder keine Schäden bei Dritten herbeiführt, ausser in Fällen, in denen MESCO entgegenstehende Rechte oder mögliche Schäden Dritter bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind.
16. Haftung von MESCO
Ansprüche des Bestellers (wie Schadenersatz wegen verspäteter Leistung, wegen Nichterfüllung oder wegen Mängeln), welche über die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen, sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet MESCO nicht bei bloss einfacher Fahrlässigkeit. Ausserdem haftet MESCO nicht für Schäden, die nicht am Werk selbst entstehen, wie z. B. Mangelfolgeschäden, entgangener Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von MESCO beruht.
Die Geschäftsführung, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MESCO trifft keinesfalls eine persönliche Haftung für irgendwelche Ansprüche des Bestellers.
17. Leistungsverweigerung durch MESCO
MESCO kann das Erbringen weiterer Leistungen verweigern, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers eintritt, insbesondere wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige betreibungsrechtliche Zwangsvollstreckungsmassnahmen erfolgen oder wenn ein Nachlassverfahren eröffnet wird. Der Besteller schuldet der MESCO das bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Honorar.
18. Vorschriften am Bestimmungsort
Der Besteller hat MESCO auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die am Bestimmungsort für die Ausführung der Lieferung und den Gebrauch des Werkes von Bedeutung sind. Andernfalls lehnt MESCO jede Haftung ab, die sich aus der Missachtung von solchen Vorschriften ergeben könnte. Sollte MESCO dennoch von Dritten oder Behörden in Anspruch genommen werden, so behält sie sich den Rückgriff auf den Besteller vor.
19. Ex- und Importgenehmigungen
Von MESCO hergestellte Werke bzw. gelieferte Produkte und technisches Know How sind zur Benutzung und zum Verbleib in der Schweiz bestimmt. Die Ausfuhr/ Wiederausfuhr ist für den Besteller gegebenenfalls genehmigungspflichtig und unterliegt gesetzlichen Vorschriften. Der Besteller muss sich über diese Vorschriften selbständig informieren. Unabhängig davon, ob der Besteller den endgültigen Bestimmungsort der hergestellten Werke bzw. gelieferten Produkte angibt, obliegt es ihm in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen der jeweils zuständigen Behörde einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. Verletzt der Besteller seine diesbezüglichen Pflichten und wird MESCO deshalb von Dritten und / oder Behörden in Anspruch genommen, so behält sie sich den Rückgriff auf den Besteller vor.
20. Erfüllungsort
Sofern sich aus der schriftlichen Bestätigung gemäss Ziff. 2 nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der MESCO Erfüllungsort.
21. Schriftform
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen, um gültig zu sein. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
22. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird der Sitz der MESCO in Riehen/BS bestimmt. MESCO ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand (Sitz / Wohnsitz) einzuklagen.
23. Anwendbares Recht
Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen anderes vorsehen.
24. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Stand September 2005